Hohenacker, 17.11.2022

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wie Sie wahrscheinlich bereits aus den Medien erfahren haben, wurde die Corona-Verordnung Absonderung zum 16. November aufgehoben. Seitdem gilt die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.

Für die Schulen bedeutet dies Folgendes (Auszüge aus dem Schreiben des Kultusministeriums vom 16.11.2022):

Die bisher geltende Absonderungspflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen wird durch eine Maskenpflicht ersetzt.

Generell gilt jedoch: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!

Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollten auf einen Schulbesuch verzichten. Diese dringende Empfehlung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Person mit dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger infiziert ist.

Die Maskenpflicht für positiv auf das Coronavirus getestete Personen gilt:

  • in Innenräumen, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen Personen, nicht ausgeschlossen ist und
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Infizierte Personen, die keine Maske tragen (z. B. aus gesundheitlichen Gründen), unterliegen allerdings weiterhin der Absonderungspflicht. Die Teilnahme am Präsenzbetrieb ist also ausgeschlossen, wenn die absonderungsersetzende Maßnahme (Tragen einer Maske) nicht eingehalten wird.

Die Maskenpflicht kann erfüllt werden durch das durchgehende Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar).

Herzliche Grüße

Constance Schmidt, Rektorin